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   BGH, 05.03.1968 - VI ZR 197/66   

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https://dejure.org/1968,1522
BGH, 05.03.1968 - VI ZR 197/66 (https://dejure.org/1968,1522)
BGH, Entscheidung vom 05.03.1968 - VI ZR 197/66 (https://dejure.org/1968,1522)
BGH, Entscheidung vom 05. März 1968 - VI ZR 197/66 (https://dejure.org/1968,1522)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klage auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall - Verletzung eines Fußgängers - Vorliegen eines schadensmindernden Mitverschuldens - Eintritt der Verjährung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 254; StVG § 7 Abs. 1 § 17
    Haftungsverteilung bei Anfahren eines 5 Jahre alten Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1968, 581
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 03.01.1930 - VII 249/29

    Über die Frage, wann die Kosten der Berufungsinstanz der Partei aufzuerlegen

    Auszug aus BGH, 05.03.1968 - VI ZR 197/66
    Die Revision meint, § 529 ZPO sei im vorliegenden Fall überhaupt nicht anwendbar, weil nach der Rechtsprechung (RG JW 1939, 769 Nr. 28; RGZ 127, 63, 65) der Vorwurf grob nachlässiger Prozeßführung durch Zurückhalten von Beweismitteln dem Sieger der ersten Instanz regelmässig nicht gemacht werden könne, und weil es in der ersten Instanz auf den Entlastungsbeweis nach § 831 BGB gar nicht angekommen sei, da nach dem bindenden Tatbestand des Landgerichtsurteils nur Ansprüche aus dem Straßenverkehrsgesetz geltend gemacht worden seien.
  • BGH, 28.10.1982 - III ZR 128/81

    Beweispflicht für einen auf Darlehensrückzahlung Klagenden über die Auszahlung

    Auch in diesem Zusammenhang muß aber bei der Prüfung, ob die Verspätung gemäß § 528 Abs. 1 ZPO genügend entschuldigt ist oder die Unterlassung nach § 528 Abs. 2 ZPO auf grober Nachlässigkeit beruht, der Grundsatz beachtet werden, daß man in der Regel von einem Verschulden der Partei, die in erster Instanz obsiegt hat, nicht sprechen kann, wenn sie die Rechtslage von Anfang an ebenso wie letztlich auch ein Kollegialgericht der ersten Instanz beurteilt und ihr Vorbringen entsprechend beschränkt hat (Stein/Jonas/Grunsky 20. Aufl. § 528 ZPO Rdn. 10, 5; Thomas/Putzo 11. Aufl. § 528 ZPO Anm. 4 c m.w.Nachw.; vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 1956 - III ZR 245/55 = VersR 1956, 794; zur Ausnahme vgl. BGH Urteil vom 5. März 1968 - VI ZR 197/66 = VersR 1968, 581).
  • BGH, 30.06.1986 - III ZR 42/85

    Entschädigung wegen enteignendem Eingriff durch Hochwasserschutzmaßnahmen

    Denn von diesem Grundsatz gilt eine Ausnahme, wenn es für die Partei klar erkennbar ist, daß es auf den von ihr zurückgehaltenen Vortrag ankommt (BGH Urteil vom 5. März 1968 - VI ZR 197/66 = VersR 1968, 581, 582; Senatsurteil aaO; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 44. Aufl. § 528 Anm. 3 C c).
  • BAG, 05.02.1981 - 2 AZR 1137/78
    Ob mit dem Bundesgerichtshof (LM Nr. 5 zu § 550 ZPO; VersR 1968, 581 [582]; a. M. Stein/Jonas/Grunsky, aaO) hiervon eine Ausnahme dann zu machen ist, wenn für die obsiegende Partei zweifelsfrei erkennbar war, daß es auf das zurückgehaltene Vorbringen ankommen konnte, braucht nicht entschieden zu wer den, weil im Streitfall ein solcher Tatbestand nicht vorliegt.
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